Der Umstand, dass ein Kind in sozialen Einrichtungen oder von dritter Seite besser versorgt werden würde, als durch den Elternteil, alleine reicht noch nicht aus die elterliche Obsorge einzuschränken oder gar gänzlich zu entziehen. Diese Maßnahme soll als letztes Mittel zum Ausschluss einer Gefährdung des Kindeswohles heran- gezogen werden.
Bei der Beurteilung, ob eine Kindeswohlgefährdung vor- liegt, darf die zwischen dem Kind und dem obsorgebe- rechtigten Elternteil bestehende liebevolle Beziehung niemals außer Acht gelassen werden. Darüber hinaus hat das Gericht bei seiner Entscheidung nicht nur die momentane Situation zu betrachten, sondern auch eine Zukunftsprognose über die Entwicklung der Lebensum- stände anzustellen.
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