Der Ehemann leidet seit langem an paranoider Schizophrenie. Anlässlich der Eheschließung haben die Ehegatten in einem Notariatsakt unter anderem vereinbart, dass die Frau darauf verzichtet, den Mann durch sicher- heitspolizeiliche Maßnahmen aus der Ehewohnung, die er in die Ehe eingebracht hat, entfernen zu lassen.
Diese Vereinbarung war mit Bedacht auf die im Zusammenhang mit den mani- schen Phasen des Mannes einhergehenden Gemütsveränderungen bishin zu Ge- waltanwendungen geschlossen worden. Nach Drohungen und Gewalttätigkeiten wurde der Ehemann auf Antrag der Ehe- frau mit einstweiliger Verfügung aus der Ehewohnung gewiesen.
Nachdem der Mann die Scheidungsklage erhoben hat, beantragte die Frau die bereits befristet ausgesprochene einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen- den Beendigung des Scheidungsverfahrens zu verlängern. Diesem Antrag hielt der gewalttätige Ehegatte die, aus Anlass der Scheidung ab- geschlossene, Verzichtserklärung entgegen.
Der Oberste Gerichtshof erkannte, im Gegensatz zu den Unterinstanzen, dass der Rechtsschutz gegen Gewalttätigkeiten zwingendes Recht darstellt, das durch Par- teienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann. Der von der Frau abgege- bene Verzicht ist wirkungslos und die Wegweisung kann rechtswirksam ausge- sprochen werden.
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