Die Zustimmung beider Elternteile in besonderen Angelegenheiten entfällt dann, wenn der andere Elternteil sein Recht, aufgrund einer Interessenskollision, nicht wahrnehmen kann.
In einem solchen Fall kann der, nicht von der Interessenskollision betroffene, Elternteil das Kind alleine vertreten, ohne dass die fehlende Zustimmung durch einen Kollisionskurator ersetzt werden muss.
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