Wenn ein in einem Verfahren als Partei involvierter Arzt, um seinen Prozessstandpunkt zu stützen, Informationen aus dem Behandlungsakt seines Patienten vorbringen muss, ist dieser an die Verschwiegenheitspflicht nicht mehr gebunden und darf alle Bezug habende Informationen preisgeben.
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Dr. Rafaela Zenz-Zajc
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