Zurzeit klappern Verkäufer Haushalte im Bereich Gmunden und Vöcklabruck ab und werben dafür, den Strom- und/oder Gasanbieter zu wechseln. Dabei wird der Eindruck erweckt, der Verkäufer stamme von der Energie AG bzw. wird mit Halbwahrheiten oder schlicht falsch für den Abschluss eines neuen Liefervertrages argumentiert. Rechtliche Schritte gegen dieses unlautere Vorgehen werden vorbereitet
ACHTUNG: Die Energie AG schließt generell keine Haustürgeschäfte ab!
Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass derzeit Vertriebsmitarbeiter anderer Energielieferanten mit unseriösen Geschäftspraktiken versuchen, Kunden an der Haustüre zu werben und diesen einen neuen Energieliefervertrag unterzeichnen zu lassen. Bei diesen sogenannten „Haustürgeschäften“ wird im oftmals der Eindruck vermittelt, dass die Personen im Auftrag der Energie AG tätig sind. Auch alle angeführten Argumente, die Energie AG würde künftigen Lieferverpflichtungen nicht nachkommen (können) sind falsch und entbehren jedweder Grundlage.
Festzuhalten ist daher:
Die Energie AG steht in keinerlei Geschäftsbeziehung zu diesen Energieversorgern. Die handelnden Personen sind keine Mitarbeiter der Energie AG und sind auch nicht beauftragt, im Namen der Energie AG Energielieferverträge abzuschließen. Die Energie AG schließt generell keine Energielieferverträge als „Haustürgeschäft“ ab. Sie haben als Kunde bei „Haustürgeschäften“ ein gesondertes Rücktrittsrecht.
Bei Fragen rund um Ihren Vertrag oder für weitere Informationen steht Ihnen unsere kostenlose Service-Hotline jederzeit zur Verfügung:
ollten Sie bereits einen Energieliefervertrag abgeschlossen haben und möchten diesen widerrufen, können Sie dies innerhalb von 14 Tagen mittels Rücktrittsformular tun.
Besonderer Kundenschutz für Haustürgeschäfte
Am 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: VRUG) in Kraft getreten. Das bringt in den Bereichen Online- und Versandhandel, aber auch bei sogenannten „Haustürgeschäften“ zahlreiche Neuerungen mit sich. Die Rücktrittsfrist beträgt normalerweise 14 Tage und muss schriftlich erfolgen. Sie bedarf keiner Begründung. Weitere Informationen erhalten Sie zum Beispiel beim Konsumentenschutz der Arbeiterkammer oder dem Verein für Konsumenteninformation.
Foto: Homepage Energie AG