Rechtstipp: Durchsetzung von Besuchsrecht (Videobeitrag) Dienstag, 02.03.2010 09:31 (GMT+2)
Nach ständiger Rechtssprechung ist der, das Kind betreuende Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken. Wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht darauf zurückzuführen ist, dass die Mutter das Kind negativ beeinflusst, muss sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Kindesmutter bemühen, Widerständen des Kindes gegen die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater entgegenzuwirken.
Tut dies der betreuende Elternteil nicht, besteht für den besuchsberechtigten Elternteil die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag zu stellen, dass über den betreuenden Elternteil Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung des Besuchsrechtes angeordnet werden. Dabei kommen insbesondere die Verhängung von Geldstrafen in Betracht. Wesentlich ist, dass diese auferlegten Geldzahlungen keine Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung darstellen, vielmehr sollen diese Zwangsmittel dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch verhelfen.
Gänzlich unberücksichtigt bleibt, ob der Besuchsberechtigte Unterhalt für das besuchende Kind bezahlt. Auch die von einer mit Zwangsmitteln bestraften Kindesmutter durchgeführte Alimentation, dass durch die Bezahlung der Ordnungsstrafen sie ihren sonstigen Zahlungen nicht nachkommen könne und daher der Kindesunterhalt gefährdet würde, wurde vom Obersten Gerichtshof als nicht stichhältig verworfen.