In zwei Verhandlungsrunden am Samstag, 24.1.2015, und Sonntag, 25. Jänner 2015, konnten sich das Land Oberösterreich und die Ärztekammer Oberösterreich auf ein neues Gehaltssystem für Spitalsärzte einigen.
Eckpunkte der Einigung
Die Erhöhung der Grundgehälter für neu eintretende Ärztinnen und Ärzte und jenen Ärztinnen und Ärzten, die freiwillig in das neue System optieren:
Turnusärzte: Erhöhung der Grundgehälter um 15 %
Assistenzärzte: Erhöhung der Grundgehälter um 17 %
Sekundarärzte: Erhöhung der Grundgehälter um 17 %
Fachärzte: Erhöhung der Grundgehälter um 20 %
Die im System befindlichen Ärztinnen und Ärzte erhalten ein Optionsrecht in das neue Gehaltssystem (vgl. 1. und ohne Ambulanzgebühren) oder, sie erhalten die Ambulanzgebühren wie bisher, jedoch auf Stand 2014 eingefroren (absoluter Betrag) und prozentuell (gemäß dem „Lohnsteuermodell“) belastet:
bis 35.000: 0 % jährlich
bis 50.000: 10 % jährlich
bis 100.000: 20 % jährlich
bis 150.000: 25 % jährlich
bis 200.000: 30 % jährlich
Über 200.000: 40 % jährlich
Die Ambulanzgebühr für neueintretende Ärztinnen und Ärzte laufen grundsätzlich ausnahmslos aus.
Neu-Eintretende Ärzte sind solche, die nach dem Stichtag ein ordentliches Dienstverhältnis mit einem OÖ Fondskrankenhaus erstmalig begründen (Wechsel unter OÖ Fondskrankenanstalten ist keine Neubegründung des Dienstverhältnisses, auch ein Wechsel in der Funktion oder Verwendung ist keine Neubegründung).
Die Grundgehaltserhöhung für Fachärztinnen und Fachärzte, die 2014 einen Jahresgehalt unter 120.000 Euro hatten und ins neue System optieren, beträgt jedenfalls mind. € 6.000,– jährlich. Für die Berechnung des Jahresgehalts werden Grundgehalt, Ambulanzgebühren, Sonderklassegebühren und fixe Zulagen herangezogen, nicht jedoch Dienste und Überstunden. Bei Neubestellungen besteht die Möglichkeit, Sonderverträge abzuschließen. Der Hausrücklass wird um 6,0 % erhöht.
Im Gegenzug wird gleichzeitig diese Erhöhung dem Solidar-Pool der Ärztekammer zugeführt mit dem Ziel, einen solidarischen Fächerausgleich zu gewährleisten. Bei der Aufteilung der Sondergebühren werden Turnusärzte jedenfalls gegenüber der derzeitigen Regelung keine Benachteiligung erfahren.
Überstundenregelug für Vollzeitkräfte — Einzelabrechnung
Überstunden (ab der 41. Stunde Wochenarbeitszeit im gesetzl. Durchrechnungszeitraum) werden einzeln nach den gesetzlichen Vorschriften (Differenz zw. Wochen und Wochenendzeiten bzw. Tages- und Nachtzeiten) abgerechnet.
Überstundenangebot für Teilzeit
Teilzeitbeschäftigte hatten bisher Überstunden durch die Leistung von Nacht- oder Rufbereitschaftsdiensten abgegolten. Für teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, die Betreuungspflichten (Kinder und Angehörige) nachgehen, erfolgt eine Attraktivierung.
Sonn- und Feiertagsdienste, Nachtdienste und Rufbereitschaften
Auf Grund der Einzelstundenabrechnung werden die bisherigen Zulagen neu geregelt:
Zulage für 2 Nachtdienste je Monat mit € 300,–3. Dienst € 175,–4. Dienst € 200,–5. Dienst € 300,–6. Dienst € 350,–Sonn- u. Feiert.vergütung € 75,– (pro Dienst)Rufbereitschaft pauschal (normal) € 100,– (pro Dienst)Rufbereitschaft für Samstag, Sonn- und Feiertage € 150,– (pro Dienst)
Erschwerniszulage
Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig mindestens zwei Nachtdienste pro Monat leisten, erhalten zusätzlich zum oben angeführten Basisgehalt (unabhängig von der gewährten Nachtdienstpauschale) eine Erschwernisvergütung in Höhe von:
• Facharzt: € 250,– pro Monat
• Sekundararzt: € 150,– pro Monat
• Assistenzarzt: € 150,– pro Monat
• Turnusarzt € 50,– pro Monat
Damit wird anerkannt, dass jene Fächer, die verpflichtet sind, Nachtdienste zu leisten, auch erschwerte Arbeitsbedingungen vorfinden. Jene Ärztinnen und Ärzte, die Rufbereitschaften, aber keine Nachtdienste machen, erhalten die Erschwerniszulage, wenn sie mindestens fünf Rufbereitschaften im Monat leisten. Das neue System impliziert die Einführung einer elektronischen Dienstzeiterfassung in den einzelnen Spitälern.
Weitere Vorgangsweise
1. Es wird eine Arbeitsgruppe mit der technischen Umsetzung betraut.
2. Die Gesetzesvorlagen werden vorbereitet. Das neue Modell soll mit 1. Juli 2015 wirksam werden. Ab diesem Zeitpunkt bis 31.12.2015 kann in das neue System optiert werden.
3. Die Fortführung der Verhandlungen mit der Pflege startet mit März 2015. Derzeit werden die Grundlagen erarbeitet.