Die Eltern haben das mj. Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und den Minderjährigen, diesen, sowie in allen anderen Angelegenheiten zu vertreten. Diese Pflicht trifft die Eltern gemeinsam und haben diese im Falle einer Scheidung oder bei einem unehelich geborenen Kind ein Einvernehmen über die Obsorgeregelung zu treffen.
Auf eine übernommene Pflicht zur Obsorge kann vom Berechtigten einseitig nicht mehr verzichtet werden.
Kontakt: Dr. Rafaela Zenz-Zajc
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F: +43 (0) 6232 27 270–7
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