Der Oberste Gerichtshof hat, unabhängig davon wie hoch das Eigeneinkommen der Unterhaltsberechtigten ist, den Unterhalt unter Anwendung der herkömmlichen Unterhaltsberechnungsmethoden zugestanden, auch wenn die Unterhaltszahlungen allenfalls zur Vermögensbildung beim Unterhaltsberechtigten beitragen.
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