Ein dem Sturz vorausgegangenes, vermeidbares Fehlverhalten (wie z.B. erhöhte Geschwindigkeit, unkontrolliertes Fahren) kann ein Mitverschulden begründen. Es hat daher der Wintersportler Umstände nachzuweisen, die sein dem Sturz voran- gegangenes, anzunehmendes Fehlverhalten entlasten.
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