Der besuchsberechtigte Elternteil hat grundsätzlich das Kind von dessen ständigen Aufenthaltsort abzuholen und dorthin zurückzubringen. In Ausnahmefällen kann ein Besuchsrecht auch in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wobei sowohl psychologische, als auch wirtschaftliche und organisatorische Faktoren im Einzelfall zu beachten sind.
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