Anlässlich der nahenden Urlaubszeit gibt es wieder verstärkte Anfragen beim ÖGB Vöcklabruck. Hier werden Antworten auf die häufigsten Fragen gegeben.
Urlaub im Einvernehmen
Der Urlaub ist im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verein-baren. Dabei ist auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers und die betriebli-chen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. „Der Arbeitgeber kann also niemanden in Urlaub schicken. Schon gar nicht wegen zu geringer Aufträge“, so Frederik Schmidsberger, ÖGB-Regionalsekretär. Jugendliche Arbeitnehmer bis zum 18 Lebensjahr haben in der Zeit von 15. Juni bis 15. September Anspruch auf zwei zusammenhängende Wochen Urlaub
Krankheit im Urlaub
Wenn Arbeitnehmer während des Urlaubs krank werden, wird der Urlaub dann unterbrochen, wenn die bestätigte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Die Erkrankung muss nach den drei Tagen so rasch als möglich beim Dienstgeber gemeldet werden. Für Erkrankungen im Ausland ist eine Bestätigung eines Krankenhauses notwendig; die eines Hausarztes ist im Ausland nicht ausrei-chend. Der durch Krankheit nicht verbrauchte Urlaub darf allerdings nicht einfach an den vereinbarten Urlaub angehängt werden.
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigte – auch geringfügig Beschäftigte — haben nicht nur Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld sondern auch auf den Urlaub. Der Urlaub beträgt das fünffache der wöchentlichen Arbeitszeit.
Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung
Ist einmal eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über den Ur-laub getroffen worden, kann keiner der beiden einseitig von dieser Vereinbarung zurücktreten. „Dies wäre von Seiten des Arbeitgebers nur möglich, wenn ein sogenannter betrieblicher Notstand entsteht; z. B. nach einem Brand oder Hochwasser“, erläutert Schmidsberger. Ein neuer Auftrag wäre dagegen kein Grund. Deshalb anfallende Stornokosten sind vom Dienstgeber zu tragen.
Erreichbarkeit im Urlaub
Natürlich muss man im Urlaub für den Dienstgeber nicht erreichbar sein. Weder persönlich noch telefonisch. Dem Dienstgeber muss auch nicht der Urlaubsort bekannt gegeben werden.
Für Gewerkschaftsmitglieder ist in der Zeit von Mittwoch, 11.8. bis Freitag, 13.8. eine Hotline unter der Tel.-Nr. 07672/23444–7068 eingerichtet.