Dient die außerhäusliche Betreuung des Kindes allein oder überwiegend der Entlastung des betreuenden Haushaltsführers (z.B. Tagesmutter, Krabbelstube, Kindergarten), dann muss dieser Elternteil, der sonst das Kind selbst zu betreuen hätte, die Kosten hierfür zu tragen.
Liegt die Notwendigkeit der außerhäuslichen Betreuung allein oder überwiegend im Kindesinteresse, etwa wegen besonderer Pflegebedürftigkeit, z.B. behinderter oder kranker Kinder, oder besonderer Ausbildungsmöglichkeiten, wie z.B. die Teilnahme an ausländischen Sprachkursen, sind diese Kosten grundsätzlich vom nicht betreuenden Elternteil zu tragen.
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