Zu- und Ausfahrten von Parkplätzen unterhalb eines auf Säulen ruhenden Gebäudes, stellen gegenüber der Zufahrtsstraße, welche um das Gebäude herumführt, eine Verkehrsfläche untergeordneter Bedeutung dar.
Der Vorrang steht daher dem Fahrzeug zu, welches auf der Zufahrtsstraße fahrend, als im Fließverkehr zu beurteilen ist.
Kontakt:
Dr. Rafaela Zenz-Zajc
5310 Mondsee,
Rainerstraße 5
T: +43 (0) 6232 27 270
F: +43 (0) 6232 27 270–7
M: +43 (0) 664 384 30 80
E: ihrrecht@mondsee-rechtsanwalt.at
I: www.mondsee-rechtsanwalt.at