Der Wegehalter haftet nicht, wenn der Weg unerlaubt benützt wurde und dies für den Benützer erkennbar war. Ein Forstweg muss vom Wegehalter nur an den Verbindungsstellen mit dem öffentlichen Wegenetz durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet werden, sodass ein Biker, der durch den Wald auf eine Forststraße kommt, nicht annehmen darf, dass er auf dieser Forststraße mit seinem Rad fahren darf.
Kontakt:
Dr. Rafaela Zenz-Zajc
5310 Mondsee,
Rainerstraße 5
T: +43 (0) 6232 27 270
F: +43 (0) 6232 27 270–7
M: +43 (0) 664 384 30 80
E: ihrrecht@mondsee-rechtsanwalt.at
I: www.mondsee-rechtsanwalt.at