Einkünfte des Unterhaltsschuldners aus Schwarzarbeit fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Allfällige Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die von ihm nachzuzahlen sind, sind nur dann von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn der Unterhaltspflichtige die durchgeführte Zahlung konkret behauptet und nachweist. Ein allgemeiner Hinweis auf eine Nachzahlungspflicht ist nicht unterhaltsrelevant.
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