Der obsorgeberechtigte Elternteil, welcher entgegen dem Wohlverhaltensgebot die Besuchskontakte zum gemeinsamen Kind schuldhaft vereitelt, haftet dem anderen Elternteil für Schadenersatz, wobei auch Schmerzengeld bei psychischer Beeinträchtigung mit Krankheitswert zustehen kann.
Dr. jur. Rafaela Golda-Zajc
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