Die Obsorgeregelung, aufgrund derer ein Vater eines unehelich geborenen Kindes die gemeinsame Obsorge nur mit Zustimmung der Mutter und die alleinige Obsorge nur bei Nachweis der Gefährdung des Kindeswohls erlangen kann, musste abgeändert werden. Mit dem ab 1.2.2013 geltenden Obsorgerecht sind beide Elternteile – wie bisher — von Gesetzes wegen mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind, oder sobald sie nachträglich die Ehe schließen. Sonst ist die Mutter alleine obsorgeberechtigt.
Von dieser gesetzlichen Regelung können die Eltern abgehen. Sie können – sofern noch keine gerichtliche Entscheidung vorliegt – einmalig durch persönliche und gleichzeitig abgegebenen Erklärungen vor dem Standesbeamten bestimmen, dass das Obsorgerecht beiden zukommen soll. Diese Entscheidung kann binnen acht Wochen von jedem Elternteil auch einseitig widerrufen werden. Wollen Eltern eine bestehende Regelung abändern, können sie durch Vorlage der getroffenen Vereinbarung bei Gericht eine neue Regelung treffen.
Wenn beide Elternteile obsorgeberechtigt sind und nicht zusammenleben, müssen sie festlegen, von welchem Elternteil das Kind hauptsächlich betreut wird. Die Vereinbarungen der Eltern sind für deren Gültigkeit nicht vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen. Das Gericht hat jedoch die Möglichkeit diese Vereinbarung nachträglich für unwirksam zu erklären, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre.
Die Obsorge beider Eltern besteht auch nach Auflösung der Ehe/häuslichen Lebensgemeinschaft fort. In diesen Fällen müssen die Eltern vor Gericht eine Vereinbarung darüber abschließen, in wessen Haushalt das Kind in Zukunft hauptsächlich betreut wird. Die Eltern können vor Gericht auch vereinbaren, dass ein Elternteil alleine mit der Obsorge betraut wird.
Neu ist, dass das Gericht, nach Maßgabe des Kindeswohls, eine vorläufige Regelung treffen kann, wenn nach der Scheidung keine Vereinbarung über die hauptsächliche Betreuung zustande kommt, oder wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge beantragt. Diese einstweilige Regelung soll für eine Probephase von sechs Monaten – diese kann auch verlängert werden – die Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorgefrage, schaffen. Das Gericht kann nun eine gemeinsame Obsorge, auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils, aussprechen.
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