Ein schwerer Unfall hat sich am Donnerstag auf dem Traunsee in Ebensee ereignet. Ein Kitesurfer kollidierte mit einem Motorboot. Der Mann wurde dabei schwer verletzt.

Ein 65-jähriger sogenannter Kitefoiler aus dem Bezirk Vöcklabruck flog am 29. Juni 2023 gegen 14:30 Uhr mit seinem Board auf dem Traunsee im Bereich Trauneck im Gemeindegebiet von Ebensee am Traunsee. Zeitgleich fuhr in diesem Bereich ein 78-Jähriger aus dem Bezirk Gmunden mit seinem Motorboot in diesem Bereich.
Laut Polizei bemerkten die beiden Männer zwar, dass ihre Wege sich kreuzten, konnten aber einen Zusammenprall nicht mehr verhindern. Der 65-Jährige fiel bei der Kollision von seinem Sportgerät und verletzte sich unbestimmten Grades.

Der Verunfallte wurde vom Motorbootfahrer aus dem See gerettet und der Wasserrettung übergeben. Zwei Unfallchirurgen, die zufällig einen Segelkurs in der Nähe absolvierten eilten zum Verunfallten, leisteten Erste Hilfe und setzten einen Notruf ab.
Die Bootsbesatzung der ÖWR Ebensee immobilisierte den Schwerverletzten mittels Spineboard, brachte den Patienten schonend auf das Wasserrettungseinsatzboot und beförderte ihn ins „Trauneck“. Dort wurde der Schwerverletzte an das wartende Notarztteam übergeben und schließlich durch den Notarzthubschrauber Martin 3 ins Krankenhaus geflogen, berichtet die Wasserrettung.

Die Kitesurfer halten sich leider nie an die Vorrangregeln. War da schon oft mit dem Kayak unterwegs. Man kann da bei viel Kites nicht mehr zum Ufer zufahren. Hab selbst schon mal so einen Heini aus dem Wasser gefischt, war unverletzt weil er blos gestürzt ist. Ich hab das Gefühl gehabt, er weis gar nicht bescheid was er da tut, Hauptsache schnell.
Die Rechtslage ist klar, die Kites fallen unter Schwimmkörper und sind in der Vorrangpyramide ganz unter, d.h. sie müssen allen anderen ausweichen.
Zitat Seen und Flßverkehrsordnung
§ 94.
(1)Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
1.
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;
2.
Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;
3.
Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
4.
Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;
5.
andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
6.
Schwimmkörper
(2)Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.