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Probleme bei Ferialjobs? — AK Gmunden gewährt kostenlosen Rechtsschutz!

14. Juli 2015
in Bezirk Gmunden, Nachrichten, Politik / Wirtschaft
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Immer wieder Probleme bei Ferialjobs -AK Gmunden gewährt kostenlosen Rechtsschutz!
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Immer wieder Probleme bei Ferialjobs -AK Gmunden gewährt kostenlosen Rechtsschutz!Eine Schü­le­rin der HAK Gmun­den woll­te sich in den Feri­en etwas dazu ver­die­nen und nahm eine Stel­le als Feri­al­ar­bei­te­rin im Ser­vice eines Gas­tro­no­mie­be­triebs im Inne­ren Salz­kam­mer­gut an. In ihrem Dienst­ver­trag wur­de eine Ent­loh­nung wie für einen Lehr­ling im zwei­ten Lehr­jahr festgelegt.

Bald muss­te sie fest­stel­len, dass die ver­ein­bar­ten 40 Stun­den pro Woche nicht immer ein­zu­hal­ten waren. An man­chen Tagen muss­te sie mehr als die ver­ein­bar­ten acht Stun­den arbei­ten, an ande­ren  wur­de sie vor­zei­tig nach Hau­se geschickt.  Die Über­stun­den wur­den ohne Zuschlä­ge mit den Minus­stun­den an den Tagen, an denen sie frü­her nach Hau­se geschickt wur­de, gegengerechnet.

Nach dem Ende der Feri­al­tä­tig­keit kam die Schü­le­rin zur Bera­tung in die AK Gmun­den.  Der AK-Rechts­exper­te stell­te fest, dass die Ein­stu­fung nicht kor­rekt war. Sie hät­te nicht als Lehr­ling im zwei­ten Lehr­jahr, son­dern als ange­lern­te Ser-vier­kraft ein­ge­stuft wer­den müs­sen. Auch die Ver­bu­chung der Über­stun­den ohne Zuschlag und das Gegen­rech­nen mit den ange­ord­ne­ten Minus­stun­den war nicht kor­rekt. Nach Inter­ven­ti­on der AK bekam sie die Dif­fe­renz  der Unter­ent­loh­nung und die feh­len­den Über­stun­den­zu­schlä­ge nachbezahlt!

Der AK-Tipp: Wenn man mit einem Zeit­aus­gleich oder Urlaub bei Arbeits-man­gel nicht ein­ver­stan­den ist, soll man sich unbe­dingt arbeits­be­reit erklären!

In den Som­mer­mo­na­ten wol­len vie­le Schü­ler und Stu­die­ren­de Geld ver­die­nen. Noch lau­fen die Feri­al­jobs, man­che begin­nen auch erst im August. In der AK Gmun­den gibt es aber bereits jetzt ers­te Anfra­gen von Feri­al­job­bern. Die häu­figs­ten betref­fen Arbeits­zeit und Entlohnung.

„Feri­al­ar­bei­ter sind für die Zeit ihres Jobs AK-Mit­glie­der. Sie haben Anspruch auf unse­re kos­ten­lo­se Rechts­be­ra­tung. Im Zwei­fels­fall emp­fiehlt es sich auf jeden Fall, die­se in Anspruch zu neh­men“, rät AK-Bezirks­stel­len­lei­ter Dr. Mar­tin Kamrat

Feri­al­ar­bei­ter oder –ange­stell­te sind in der Regel nor­ma­le Arbeit­neh­mer mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis. Das heißt, das Arbeits­ver­hält­nis endet nach der ver­ein­bar­ten Zeit auto­ma­tisch. Wäh­rend der Feri­al­ar­beit ist die/der Ju-gend­li­che bei der Kran­ken­kas­se zu mel­den und voll ver­si­chert. Für den Feri­al­job steht grund­sätz­lich die Bezah­lung nach Kol­lek­tiv­ver­trag zu oder — falls es für die Bran­che kei­nen Kol­lek­tiv­ver­trag gibt — ein ange­mes­se­nes Entgelt.

Haupt­pro­blem Arbeits­zeit
Sehr häu­fig gibt es Pro­ble­me mit der Arbeits­zeit. Der AK-Tipp: Die Arbeits­zei­ten sorg­fäl­tig in einem Kalen­der auf­zu­schrei­ben. Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res dür­fen nicht län­ger als täg­lich acht Stun­den bzw. wöchent­lich 40 Stun­den arbeiten.

Es dür­fen von ihnen grund­sätz­lich kei­ne Über­stun­den ver­langt wer­den. Wer­den trotz des Ver­bo­tes wel­che geleis­tet, müs­sen die­se ent­lohnt oder mit Zeit­aus­gleich im Ver­hält­nis 1:1,5 abge­gol­ten wer­den. Auch dür­fen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Fei­er­ta­gen beschäf­tigt werden.

Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen ist jedoch eine ande­re Ver­tei­lung der Wochen­ar­beits­zeit zuläs­sig, ins­be­son­de­re für das Hotel- und Gast­ge­wer­be gibt es Aus­nah­me­be­stim­mun­gen. Dort dür­fen Jugend­li­che über 16 Jah­ren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen beschäf­tigt wer­den. Jeder zwei­te Sonn­tag muss jedoch arbeits­frei blei­ben. 
 
Nur 270 Euro für ein Monat Arbeit
Auch eine ande­re Feri­al­prak­ti­kan­tin  wur­de erfolg­reich von einem Rechts­exper­ten der AK Gmun­den ver­tre­ten. Die Schü­le­rin hat­te ein Monat lang als Buf­fet­hil­fe in einem Frei­bad gear­bei­tet. Obwohl es sich um nor­ma­le Feri­al­ar­beit und kein Pflicht­prak­ti­kum han­del­te, war ihr ein Prak­ti­kan­ten­ver­trag vor­ge­legt wor­den. Sie erhielt für den gan­zen Monat nur 271 Euro.

Auf die Berech­nung einer Urlaubs­er­satz­leis­tung, die auch bei kur­zen Dienst­ver­hält­nis­sen zusteht, hat­te der Arbeit­ge-ber „ver­ges­sen“.  Sowohl auf die Inter­ven­ti­on der Dienst­neh­me­rin als auch auf eine Frist­set­zung durch die AK reagier­te der Arbeit­ge­ber nicht, so dass er von der AK geklagt wer­den muss­te. Das Mäd­chen bekam zu 100 Pro­zent Recht und erhielt eine Nach­zah­lung von mehr als 1.000 Euro, die per Exe­ku­ti­ons­be­fehl  her­ein­ge­bracht wer­den musste.

Der AK-Tipp: Feri­al­prak­ti­kan­ten sind wäh­rend der Zeit des Arbeits-ver­hält­nis­ses Mit­glie­der der Arbei­ter­kam­mer und  haben Anspruch auf die kos­ten­lo­se AK-Rechts­be­ra­tung. Bei Zwei­feln an der Kor­rekt­heit der Lohn­ab­rech­nung emp­fiehlt es sich auf jeden Fall, die­se in Anspruch zu nehmen.

Schrift­li­che Lohn­ab­rech­nung ist ver­pflich­tend
Nach Been­di­gung der Feri­al­ar­beit muss der/die Jugend­li­che eine ord­nungs­ge-mäße Lohn­ab­rech­nung erhal­ten, auf der der Bruttolohn/das Brut­to­ge­halt, die Lohn­steu­er und die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge sowie sons­ti­ge Abga­ben ersicht-lich sind. Wird wäh­rend der Feri­al­ar­beit kein Urlaub kon­su­miert, so gebührt mit der Been­di­gung auch eine soge­nann­te Urlaubsersatzleistung.

Der Anspruch auf antei­li­ge Son­der­zah­lun­gen (Urlaubs­geld, Weih­nachts­geld) rich­tet sich nach dem Kol­lek­tiv­ver­trag und hängt teil­wei­se auch von einer bestimm­ten Beschäf­ti­gungs­dau­er ab.

Son­der­fall Pflicht­prak­ti­kum
Vie­le  Schü­ler müs­sen auch ein vier bis zwölf Wochen dau­ern-des Prak­ti­kum absol­vie­ren. Ziel ist es, den in der Schu­le erlern­ten Stoff prak­tisch umzu­set­zen. Für ein Pflicht­prak­ti­kum gel­ten alle sozi­al- und arbeits­recht­li­chen Bestim­mun­gen und – sofern nicht aus­ge­nom­men – auch kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Rege­lun­gen. Man­che Kol­lek­tiv­ver­trä­ge sehen bei der Ent­loh­nung eige­ne Bestim­mun­gen für Pflicht­prak­ti­kan­ten vor.

Für Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Arbeit in den Feri­en ste­hen die Exper­ten der Arbei­ter­kam­mer unter der Num­mer 050/6906–1 tele­fo­nisch zur Verfügung.

Eine Bro­schü­re „Arbei­ten in den Feri­en“ mit Tipps für Job­ber und Pflicht­prak­ti­kan­ten kann man kos­ten­los bei der Arbei­ter­kam­mer unter  der Tele­fon­num­mer 05/6906–2194 bestel­len oder auf der AK-Home­page unter www.arbeiterkammer.com her­un­ter­la­den.
 
Halb­jah­res­bi­lanz der AK Gmun­den: 5.187 Bera­tun­gen
Die Rechts­be­ra­tung der AK Gmun­den wur­de im ers­ten Halb­jahr 2012 sehr stark nach­ge­fragt. 1.972 Per­so­nen haben eine per­sön­li­che Bera­tung und 3.215 Per­so­nen eine tele­fo­ni­sche Rechts­be­ra­tung in Anspruch genommen.

Neben Fra­gen zur Auf­lö­sung von Arbeits­ver­hält­nis­sen und den dar­aus resul­tie­ren­den Ansprü­chen gab es — vor allem wegen der Pen­si­ons­re­form 2012 —  beson­ders vie­le Anfra­gen zum The­ma Pension.

AK Gmun­den – Bera­tung in  arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Angelegenheiten

Öff­nungs­zei­ten
Mon­tag bis Don­ners­tag:  7.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Frei­tag:  7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Per­sön­lich: wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten.
Um Ter­min­ver­ein­ba­rung unter der Tele­fon­num­mer 050/6906–4412 wird gebe­ten. Damit wer­den län­ge­re War­te­zei­ten ver­mie­den. Tele­fo­nisch: wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten und am Diens­tag bis 19.00 Uhr unter der Tele­fon­num­mer 050/6906–1 – aus ganz Oberösterreich.

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