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AK Gmunden warnt — immer mehr Arbeitsverträge mit Fallen für Arbeitnehmer

14. Juli 2015
in Politik / Wirtschaft
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AK Gmunden warnt - immer mehr Arbeitsverträge mit Fallen für Arbeitnehmer
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AK Gmunden warnt - immer mehr Arbeitsverträge mit Fallen für ArbeitnehmerImmer häu­fi­ger stel­len die Rechts­be­ra­ter der Arbei­ter­kam­mer Gmun­den in Arbeits­ver­trä­gen bzw. Dienst­zet­teln, die ihnen von rat­su­chen­den Mit­glie­dern vor­ge­legt wer­den, Ver­trags­klau­seln fest, die zum Nach­teil der Arbeit­neh­mer oder gar ille­gal sind.

Die AK rät daher drin­gend allen Arbeit­neh­mern, die ein neu­es Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ein­ge­hen, bei Unklar­hei­ten den vor­ge­leg­ten Arbeits­ver­trag vor Unter­zeich­nung von den AK-Exper­ten prü­fen zu las­sen. Gegen ver­bo­te­ne Klau­seln kann auch im Nach­hin­ein gericht­lich vor­ge­gan­gen werden.

Grund­sätz­lich ist der Abschluss eines Arbeits­ver­tra­ges an kei­ne Form gebun­den und kann daher auch münd­lich erfol­gen. Aller­dings haben Beschäf­tig­te schon zu Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses Anspruch auf einen Dienst­zet­tel. Neben den per­sön­li­chen Daten sind unter ande­rem der Beginn des Arbeits­ver­hält­nis­ses, die genaue Tätig­keit, die ver­ein­bar­te Arbeits­zeit, der Arbeits­ort, die kon­kre­te Ein­stu­fung in das jewei­li­ge Lohn­sche­ma, die tat­säch­li­che Lohn­hö­he, die Kün­di­gungs­fris­ten und der maß­geb­li­che Kol­lek­tiv­ver­trag anzuführen. 

Tipps für Arbeit­neh­mer: Prü­fen Sie den von der Arbeitgeberin/vom Arbeit­ge­ber vor­ge­leg­ten Ver­trag gründ­lich, bevor Sie unter­schrei­ben. Er könn­te Bestim­mun­gen ent­hal­ten, die sich spä­ter (z.B. Ver­set­zun­gen) und sogar über das aktu­el­le Arbeits­ver­hält­nis hin­aus (Kon­kur­renz­klau­sel) nach­tei­lig auswirken.

Soll­ten Sie bei Durch­sicht Ihres Arbeits­ver­tra­ges (Dienst­zet­tels) Klau­seln fest­stel­len, deren Bedeu­tung Ihnen nicht klar ist, infor­mie­ren Sie sich vor der Unter­fer­ti­gung bei den Exper­ten der Arbeiterkammer!

Stel­len Sie eine Ände­rung gegen­über dem münd­lich Ver­ein­bar­ten im schrift­li­chen Arbeits­ver­trag fest, mit der Sie nicht ein­ver­stan­den sind, ver­lan­gen Sie die Abän­de­rung bzw. Strei­chung. Erfolgt die­se nicht, tei­len Sie dem Arbeit­ge­ber schrift­lich mit, in wel­chen Punk­ten eine ande­re bzw. kei­ne Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de oder ändern Sie die betrof­fe­nen Punk­te vor dem Unter­schrei­ben selbst. Ver­lan­gen Sie eine Durch­schrift des Ver­tra­ges oder fer­ti­gen Sie eine Kopie an.   Gefähr­li­che Klauseln

All-in-Ver­trä­ge Alles inklu­si­ve gibt es auch bei Arbeits­ver­trä­gen. Sol­che All-in-Klau­seln sind für die Arbeit­neh­mer sel­ten güns­tig! Trotz­dem ist eine All-in-Ver­ein­ba­rung zwi­schen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer erlaubt. Viel­fach glau­ben Arbeit­neh­mer, ein ange­mes­se­nes Ent­gelt ver­han­delt zu haben, wer­den aber durch zahl­rei­che, nicht extra abge­gol­te­ne Über­stun­den in der Gesamt­rech­nung auf einen viel nied­ri­ge­ren Stun­den­satz gedrückt, oft sogar unter den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Mindestlohn!

Das ist natür­lich nicht erlaubt. Auch bei einer All-in-Ver­ein­ba­rung gehen die Arbeits­zei­ten nicht ins Ufer­lo­se und Arbeit­neh­mer dür­fen weder mehr Arbeits­stun­den leis­ten als gesetz­lich erlaubt sind, noch dür­fen sie bei der Ent­loh­nung unter den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Min­dest­lohn fal­len. In sol­chen Fäl­len wer­den dann ent­spre­chend weni­ger Über­stun­den vom ver­ein­bar­ten Lohn oder Gehalt abgedeckt.

Für All-in-Ver­trä­ge gilt: Wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeit­neh­mer wäh­rend eines län­ge­ren Zeit­rau­mes (im Zwei­fel inner­halb eines Jah­res) mehr Über­stun­den geleis­tet hat als durch eine Über­stun­den­pau­scha­le oder All-in-Ver­ein­ba­rung abge­deckt ist, so muss die Arbeitgeberin/der Arbeit­ge­ber jene Stun­den, die mehr gear­bei­tet wur­den, zusätz­lich bezah­len. Leis­tet die Arbeitnehmerin/der Arbeit­neh­mer weni­ger Stun­den als in der All-in-Ver­ein­ba­rung ent­hal­ten, dann darf des­halb ihr/sein Lohn oder Gehalt aber nicht gekürzt wer­den. Bei­spiel aus der Rechts­be­ra­tung der AK Gmunden

Vor allem in Beher­ber­gungs­be­trie­ben und in der Gas­tro­no­mie erfreu­en sich sol­che Klau­seln beson­de­rer Beliebt­heit. So auch bei einem jun­gen Paar aus dem Bezirk Gmun­den, das gemein­sam auf Sai­son ging, um Erfah­rung in der geho­be­nen Gas­tro­no­mie zu sam­meln. Bei­de hat­ten kon­kre­te Vor­stel­lun­gen, wie viel sie so ver­die­nen woll­ten und freu­ten sich über die Zusa­ge der gewünsch­ten 1400 Euro netto.

Was sie aber dabei nicht bedacht hat­ten, war, dass es sich hier­bei um einen „All-In-Ver­trag“ gehan­delt hat. Mit die­sem soll­ten sämt­li­che Über­stun­den, Zula­gen, Fei­er­tags­ent­gel­te und Son­der­zah­lun­gen abge­deckt sein. Nach Sai­son­ende und zahl­reich geleis­te­ten Über­stun­den erhiel­ten sie trotz Auf­for­de­rung kei­ne wei­te­ren Zah­lun­gen mehr. Erst als die AK Gmun­den inter­ve­nier­te und dar­auf hin­wies, dass die­ser „All-In-Ver­trag“ eine Ver­schlech­te­rung gegen­über den kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Ansprü­chen dar­stellt, erhiel­ten bei­de meh­re­re hun­dert Euro nachbezahlt!

Tipp: Ver­su­chen Sie unbe­dingt, der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen aus einem Arbeits­ver-trag zu strei­chen bzw. ent­schei­den Sie sich bei meh­re­ren Ange­bo­ten für die Ar-beit­ge­be­rin/ den Arbeit­ge­ber, die/der Ihnen einen fai­ren Ver­trag gibt.

Kon­kur­renz­klau­sel Immer mehr Arbeit­ge­ber legen Arbeits­ver­trä­ge vor, die soge­nann­te Kon-kur­renz­klau­seln ent­hal­ten. Es han­delt sich dabei um eine Ver­ein­ba­rung, mit der sich Arbeit­neh­mer ver­pflich­ten, bis zu einem Jahr nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht in der Bran­che der alten Arbeitgeberin/des alten Arbeit­ge­bers tätig zu werden.

In vie­len Fäl­len wird die Ein­hal­tung der Kon­kur­renz­klau­sel mit teils emp­find­li­chen Ver­trags­stra­fen abge­si­chert. Kon­kur­renz­klau­seln schrän­ken die Mobi­li­tät von betrof­fe­nen Arbeit­neh­mern/-innen erheb­lich ein. Zuläs­sig ist eine Kon­kur­renz­klau­sel erst ab einem Ver­dienst von mehr als 2.156,57 Euro brut­to (Stand: 2013), wenn man 14 Monats­ge­häl­ter pro Kalen­der­jahr erhält.

Wenn der Lohn oder Gehalt im letz­ten Monat des Arbeits­ver­hält­nis­ses nicht höher als die­ser Betrag ist, gilt die Kon­kur­renz­klau­sel nicht.  Das Gesetz erlaubt Kon­kur­renz­klau­seln höchs­tens bis zu einem Jahr nach der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses und ver­bie­tet Beschrän­kun­gen, die prak­tisch einem Berufs­ver­bot gleich kom­men. Ob die Kon­kur­renz­klau­sel zur Anwen­dung kommt oder nicht, hängt davon ab, wie das Arbeits­ver­hält­nis endet.

Arbeit­neh­mer­kün­di­gung, berech­tig­te Ent­las­sung oder ein unbe­rech­tig­ter vor­zei­ti­ger Aus­tritt las­sen die Kon­kur­renz­klau­sel schla­gend wer­den. Bei­spiel aus der Rechts­be­ra­tung der AK Gmun­den Ein Arbeit­neh­mer wand­te sich an die AK Gmun­den um Hil­fe, weil sein ehe­ma­li­ger Arbeit­ge­ber ange­droht hat­te, wegen einer Kon­kur­renz­klau­sel  in sei­nem Arbeits­ver­trag zehn Monats­ge­häl­ter an ver­ein­bar­ter Ver­trags­stra­fe plus Aus­bil­dungs­kos­ten einzuklagen!

Hin­ter­grund: Der Arbeit­neh­mer hat­te kei­ne Mög­lich­keit mehr gese­hen, in sei­nem Unter­neh­men auf­zu­stei­gen und sich des­halb ent­schie­den, das Unter­neh­men zu ver­las­sen und bei einem Kon­kur­renz­be­trieb anzu­fan­gen. Der Rechts­be­ra­ter der AK Gmun­den stell­te fest, dass der Arbeit­neh­mer jah­re­lang falsch ein­ge­stuft wor­den war und somit ein wich­ti­ger Grund zur Lösung des Arbeits­ver­hält­nis­ses vorlag.

Die Gel­tend­ma­chung der Kon­kur­renz­klau­sel war daher nicht zuläs­sig!
Als die AK das dem Arbeit­ge­ber mit­teil­te, zog er sei­ne Klags­dro­hung zurück. Tipp: Vor­sicht, auch bei einer ein­ver­nehm­li­chen Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses kommt die Kon­kur­renz­klau­sel zur Anwen­dung. Ver­su­chen Sie, die­se Klau­sel im Rah­men der Eini­gung über die ein­ver­nehm­li­che Auf­lö­sung weg­zu­ver­han­deln und hal­ten Sie dies auch schrift­lich fest, damit es kei­ne Be-weis­schwie­rig­kei­ten gibt.

Ver­trags- bzw. Kon­ven­tio­nal­stra­fe
Mit einer sol­chen Ver­trags­klau­sel ver­pflich­ten sich Arbeit­neh­mer, einen Geld­be­trag (oft meh­re­re Monats­ent­gel­te) zu bezah­len, wenn Sie ver­trag­li­che Pflich­ten ver­let­zen. In der Pra­xis wird häu­fig die Ver­let­zung einer Kon­kur­renz-klau­sel mit einer sol­chen Ver­trags­stra­fe belegt. Es kommt aber auch vor, dass im Arbeits­ver­trag eine Stra­fe für Feh­ler im Zusam­men­hang mit der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses ange­droht wird. Und es kann auch gene­rell der Ver­stoß gegen arbeits­ver­trag­li­che Ver­pflich­tun­gen sank­tio­niert wer­den. Tipp: Machen Sie sich bewusst, wel­che Ver­pflich­tun­gen Sie ein­zu­ge­hen bereit sind, denn eine Unter­schrift unter sol­che Ver­trags­klau­seln kann bin­dend sein und rich­tig teu­er werden.

Rück­erstat­tung von Aus­bil­dungs­kos­ten
Die­se Art von Klau­seln ver­pflich­ten Arbeit­neh­mer die Kos­ten für Aus­bil-dun­gen zurück­zu­zah­len, wenn die­se die Arbeitgeberin/der Arbeit­ge­ber bezahlt hat. Sol­che Rück­ersatz­klau­seln tre­ten dann in Kraft, wenn man das Unter­neh­men ver­lässt. Die Arbeitgeberin/der Arbeit­ge­ber kann die Rück­zah­lung nicht „ewig“  for­dern. Das Gesetz erlaubt eine Bin­dung bis zu fünf Jah­ren, in beson­de­ren Fäl­len bis zu acht Jah­ren. Neben der Bin­dungs­dau­er muss auch ver­ein­bart wer­den, dass sich der Rück­zah­lungs­be­trag mit der Zeit verringert.

Bei­spiel aus der Rechts­be­ra­tung der AK Gmun­den
Eine Rei­ni­gungs­kraft kam mit ihrem Arbeits­ver­trag in die AK Gmun­den zur Rechts­be­ra­tung, nach­dem sie das Arbeits­ver­hält­nis durch Arbeit­neh­mer­kün­di­gung auf­ge­löst hat­te und ihr dar­auf­hin Aus­bil­dungs­kos­ten in Höhe von 1650 Euro vom Lohn abge­zo­gen wor­den waren. Begrün­det hat­te das der Arbeit­ge­ber mit not­wen­di­gen Ein­schu­lun­gen zur „ordent­li­chen Rei­ni­gung der zu betreu­en­den Objekte“. 

Die AK Gmun­den wies ihn dar­auf hin, dass der Besuch die­ser Kur­se für alle Arbeit­neh­mer der Fir­ma ver­pflich­tend war und dass Ein­schu­lun­gen, die zur kor­rek­ten Erle­di­gung der Arbeit not­wen­dig sind, nicht den Arbeit­neh­mern aus „Aus­bil­dungs­kos­ten ver­rech­net wer­den dür­fen. Die Fir­ma zahl­te der Frau dar­auf­hin die 1650 Euro nach.

Tipp: Nur bei einer Arbeit­neh­mer­kün­di­gung, einer berech­tig­ten Ent­las­sung oder bei einem unbe­rech­tig­ten vor­zei­ti­gen Aus­tritt ist eine For­de­rung nach Rück­ersatz der Aus­bil­dungs­kos­ten mög­lich. Beach­ten Sie auch, dass bei ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses Aus­bil­dungs­kos­ten grund­sätz­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Ver­su­chen Sie, die Rück­erstat­tung für den Fall einer ein­ver­nehm­li­chen Lösung schon zu Beginn Ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses aus­zu­schlie­ßen oder weg­zu­ver­han­deln, und hal­ten Sie das Ergeb­nis jeden­falls schrift­lich fest. Ver­falls­klau­seln Nicht bezahl­te Ansprü­che wie Lohn, Gehalt oder Über­stun­den ver­jäh­ren grund­sätz­lich nach drei Jah­ren. Ver­falls­klau­seln in Arbeits­ver­trä­gen zie­len dar­auf ab, die­se gesetz­li­che Ver­jäh­rungs­frist zu verkürzen.

Aber auch Kol­lek­tiv­ver­trä­ge kön­nen Ver­falls­klau­seln ent­hal­ten. So kommt es recht häu­fig vor, dass geleis­te­te, aber nicht bezahl­te Über­stun­den nach dem Ablauf von weni­gen Mona­ten nicht mehr ein­ge­klagt wer­den können.

Ver­falls­fris­ten, die kür­zer als drei Mona­ten sind, sind in der Regel unzulässig.

Tipp: Lesen Sie in dem auf Ihr Arbeits­ver­hält­nis anzu­wen­den­den Kol­lek­tiv­ver-trag nach und for­dern Sie offe­ne Ansprü­che mit­tels ein­ge­schrie­be­nem Brief recht­zei­tig ein. Wenn es einen Betriebs­rat gibt, zie­hen Sie die­sen bei. Ver­su­chen Sie unbe­dingt Ver­ein­ba­run­gen über Ver­falls­klau­seln aus Ihrem Arbeits­ver­trag zu strei­chen bzw. ent­schei­den Sie sich bei meh­re­ren Ange­bo­ten für die Arbeitgeberin/den Arbeit­ge­ber, die/der Ihnen einen fai­ren Ver­trag gibt.

Eine Bro­schü­re „Arbeits­ver­trag und Arbeits­pa­pie­re“ und einen „Weg­wei­ser durch den Arbeits­ver­trag“ mit Hin­wei­sen auf gefähr­li­che Klau­seln im Ver­trag kann man auf der AK-Home­page unter www.arbeiterkammer.com her­un­ter­la­den.   AK Gmun­den – Bera­tung in arbeits- und sozi­al­recht­li­chen Angelegenheiten

Öff­nungs­zei­ten Mon­tag bis Don­ners­tag: 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Frei­tag: 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr

Per­sön­lich: wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten. Um Ter­min­ver­ein­ba­rung unter der Tele­fon­num­mer 050/6906–4412 wird gebe­ten. Damit wer­den län­ge­re War­te­zei­ten ver­mie­den. Tele­fo­nisch: wäh­rend der Öff­nungs­zei­ten und am Diens­tag bis 19.00 Uhr unter der Tele­fon­num­mer 050/6906–1 – aus ganz Oberösterreich.

Home­page: ooe.arbeiterkammer.at/gmunden  E‑Mail: gmunden@akooe.at

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