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Landesrechnungshof: Land OÖ als Aufsichtsbehörde im Fall St. Wolfgang zahnlos

21. Januar 2018
in Politik / Wirtschaft, Wolfgangseeregion
0
Sonderprüfung nach Bauskandal in St. Wolfgang

Foto: privat

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Streichungen in Prüfberichten bestätigen Anlass für erweiterte Sonderprüfung

Der Prü­fungs­auf­trag der Oö. Lan­des­re­gie­rung umfasst the­ma­tisch zwei unter­schied­li­che Fra­ge­stel­lun­gen. Der ers­te Teil betrifft die öffent­lich hin­läng­lich bekann­ten Miss­stän­de in der Markt­ge­mein­de St. Wolf­gang; im zwei­ten Teil beur­teilt der LRH Ände­run­gen und Strei­chun­gen im Zuge der Berichts­ge­stal­tung der Direk­ti­on für Inne­res und Kom­mu­na­les (IKD) in ihrer Funk­ti­on als Aufsichtsbehörde.

Bezüg­lich des Sys­tems der Gemein­de­auf­sicht im Zusam­men­hang mit den Vor­komm­nis­sen in St. Wolf­gang im Salz­kam­mer­gut zeigt der LRH diver­se Män­gel auf: trotz vie­ler auf­sichts­be­hörd­li­cher Prü­fun­gen ver­bes­ser­te sich die Gemein­de­ver­wal­tung kaum. Auch setz­te die Lan­des­po­li­tik trotz der bekann­ten Pro­ble­me kei­ne finan­zi­el­len Sank­tio­nen. Die Prü­fung des Sys­tems der Gemein­de­auf­sicht hin­sicht­lich Strei­chun­gen und

Ände­run­gen in Prü­fungs­be­rich­ten brach­te teil­wei­se Män­gel ans Licht. Hier hat sich der Anlass der erwei­ter­ten Son­der­prü­fung ins­be­son­de­re im Fall Frei­stadt bestä­tigt. Wenig sach­lich ist aus Sicht des LRH die Stel­lung­nah­me der Oö. Lan­des­re­gie­rung, die den Auf­trag zur Son­der­prü­fung erteilt hat. Die­se zieht irri­tie­ren­der­wei­se die Objek­ti­vi­tät des LRH in Zwei­fel; die Fest­stel­lun­gen des LRH wer­den jedoch nicht ent­kräf­tet. Der LRH erwar­tet sich in der wei­te­ren Dis­kus­si­on eine kon­struk­ti­ve Aus­ein­an­der­set­zung mit sei­nen Empfehlungen.

Die Markt­ge­mein­de St. Wolf­gang galt seit 20 Jah­ren als Pro­blem­fall, denn die man­geln­de Qua­li­tät der Ver­wal­tungs­füh­rung zeig­te sich in zahl­rei­chen Prü­fun­gen der Gemein­de. „Wir haben aber kei­ne Hin­wei­se dar­auf, dass die Auf­sichts­be­hör­de vor 2016 vom tat­säch­li­chen Aus­maß der Arbeits­rück­stän­de in der Bau­ver­wal­tung und dem dadurch ent­stan­de­nen Scha­den infor­miert war“, sagt LRH-Direk­tor Dr. Fried­rich Pammer.

Auf­sichts­in­stru­men­te der­zeit unzu­rei­chend; LRH emp­fiehlt Erwei­te­rung im Rah­men der ver­fas­sungs­recht­li­chen Möglichkeiten

„Klar ist, dass die Gemein­den als auto­no­me Gebiets­kör­per­schaf­ten für ihr Ver­wal­tungs­han­deln selbst ver­ant­wort­lich sind; wich­tig wäre es aber für das Land in sei­ner Aufsichtsverantwortung,

bei Fehl­ent­wick­lun­gen früh zu han­deln“, sagt der LRH-Direk­tor. Die Prü­fung zeigt neben den fest­ge­stell­ten Män­geln auch auf, dass es neben der poli­ti­schen Hand­lungs­be­reit­schaft wirk­sa­me­re Instru­men­te für die Auf­sicht braucht. Die Auf­sichts­be­hör­de in Ober­ös­ter­reich ver­fügt mit Auf­sichts­in­stru­men­ten, wie Ersatz­vor­nah­me oder der Auf­lö­sung des Gemein­de­ra­tes, ledig­lich über ein Min­dest­in­stru­men­ta­ri­um. In der Ver­gan­gen­heit haben sich die­se zudem gene­rell als

schwer anwend­bar erwie­sen. „Im Ver­gleich zu ande­ren Bun­des­län­dern hängt Ober­ös­ter­reich hier am schwa­chen Ende des Fadens“, sagt der LRH-Direk­tor. Gera­de bei St. Wolf­gang hät­te bei­spiels­wei­se die Ein­be­ru­fung von Kol­le­gi­al­or­ga­nen durch die Auf­sichts­be­hör­de gehol­fen, die jah­re­lan­ge Untä­tig­keit des Prü­fungs­aus­schus­ses zu been­den. Dazu gäbe es noch die Mög­lich­keit, Ord­nungs­stra­fen bis hin zum Amts­ver­lust für den Bür­ger­meis­ter zu ver­hän­gen. Sol­che Instru­men­ta­ri­en könn­ten die Optio­nen der Auf­sichts­be­hör­de erhö­hen und zusätz­lich eine Prä­ven­tiv­wir­kung ent­fal­ten. Zudem gibt es das Mit­tel der Dis­zi­pli­nar­an­zei­ge durch Auf­sichts­be­hör­de, das die Gemein­de zum

Han­deln gezwun­gen hät­te. Eine sol­che hat das Land OÖ im April 2016 gegen Mit­ar­bei­ter der Gemein­de wegen behaup­te­ter Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen erstat­tet. „Die Auf­sichts­be­hör­de hät­te schon frü­her tätig wer­den müs­sen, denn sie wuss­te über die viel­fäl­ti­gen Ver­säum­nis­se, wie die lücken­haf­te Füh­rung der Per­so­nal­ak­ten oder den finan­zi­el­len Scha­den durch die man­gel­haf­te Abwick­lung von Bau­pro­jek­ten Bescheid“, erklärt Pammer.

Land zahl­te zuge­sag­te Mit­tel aus, obwohl Ver­stö­ße der Gemein­de bekannt waren

Die Markt­ge­mein­de St. Wolf­gang hat mehr­fach gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen und Lan­des­vor­ga­ben ver­sto­ßen. „Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist aus unse­rer Sicht das Vor­ha­ben Amts­ge­bäu­de im Zuge der Lan­des­aus­stel­lung 2008, denn hier wur­de bei­spiels­wei­se das Musik­pro­be­lo­kal viel zu groß aus­ge­führt, kei­ne Bedarfs­prü­fung für die groß­zü­gi­gen Ver­an­stal­tungs­räum­lich­kei­ten vor­ge­nom­men und das Pro­jekt ohne auf­sichts­be­hörd­li­che Geneh­mi­gung umge­setzt“ sagt der LRH-Direk­tor. Letz­te­re wur­de erst vier Jah­re nach Bau­be­ginn nach­träg­lich erteilt. Trotz­dem hat das Land sämt­li­che zuge­sag­ten Lan­des­för­de­run­gen und BZMit­tel aus­be­zahlt. Die Oö. Lan­des­re­gie­rung soll­te die Oö. Gemein­de­ord­nung dahin­ge­hend prä­zi­sie­ren, dass eine auf­sichts­be­hörd­li­che Geneh­mi­gung für Bau­vor­ha­ben aus­schließ­lich vor Bau­be­ginn erteilt wer­den darf. „Wer­den die­se Bestim­mun­gen nicht ein­ge­hal­ten, soll­ten die BZ-

(Projekt)Mittel und Lan­des­för­de­run­gen gestri­chen wer­den“, ver­deut­licht der LRH-Direk­tor. „Beim Vor­ha­ben Amts­ge­bäu­de liegt der Schluss nahe, dass die Zusa­gen der zustän­di­gen Mit­glie­der der Oö. Lan­des­re­gie­rung höhe­re Bedeu­tung hat­ten als die Ein­hal­tung von Spiel­re­geln durch die Gemein­de; aber auch die Oö. Lan­des­re­gie­rung soll­te sich an jene Richt­li­ni­en hal­ten, die sie selbst beschlos­sen hat“, erklärt Pam­mer. Eine beson­de­re Rol­le spielt im Fall von St. Wolf­gang auch, dass das Land OÖ bei der Lan­des­aus­stel­lung 2008 eine beglei­ten­de Kon­trol­le durch­führ­te; die Allein­gän­ge der Gemein­de waren also rasch bekannt. Die Lan­des­po­li­tik wuss­te spä­tes­tens ab dem Jahr 2010 von den Pro­ble­men in St. Wolf­gang. Kri­tisch ist, dass trotz­dem alle in Aus­sicht gestell­ten Mit­tel aus­be­zahlt wur­den, obwohl es hier Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten gege­ben hät­te. Die ange­dach­ten Sank­tio­nen, wie das vorübergehende

Ein­frie­ren von Bedarfs­zu­wei­sungs­mit­teln (BZ-Mit­tel), wur­den trotz der bekann­ten Män­gel nicht umge­setzt. „2013 haben die bei­den zustän­di­gen Mit­glie­der der Oö. Lan­des­re­gie­rung und die IKD eine Aus­zah­lungs­sper­re ver­ein­bart; trotz­dem wur­den 430.000 Euro an BZ-Mit­teln für die Volks­schul­sa­nie­rung aus­be­zahlt – ohne ersicht­li­chen Grund“, erör­tert Pam­mer. Die inten­si­ve Prü­fungs­tä­tig­keit hat kaum zu Ver­bes­se­run­gen in der Gemein­de­ver­wal­tung geführt und die Wir­kun­gen der auf­sichts­be­hörd­li­chen Prü­fun­gen waren ins­ge­samt gering.

Sys­tem der Gemein­de­auf­sicht hin­sicht­lich Strei­chun­gen und Ände­run­gen in Prü­fungs­be­rich­ten Betref­fend die Strei­chun­gen und Ände­run­gen in Prü­fungs­be­rich­ten hat sich gezeigt, dass eine Qua­li­täts­si­che­rung not­wen­dig ist und nicht nach­voll­zieh­ba­re Ände­run­gen pro­ble­ma­tisch sind.

In der Auf­sichts­be­hör­de (IKD) sind nach der Fer­tig­stel­lung des ers­ten Berichts­ent­wur­fes durch die Prü­fer meh­re­re Schrit­te zur Qua­li­täts­si­che­rung vor­ge­se­hen, die zu Ver­än­de­run­gen in den Berich­ten füh­ren kön­nen. „Inhalt­lich nach­voll­zieh­ba­re Ände­run­gen auf der Basis von Fak­ten kön­nen einen wesent­li­chen Bei­trag für eine fach­lich fun­dier­te Qua­li­täts­si­che­rung leis­ten; sie stel­len eine stan­dar­di­sier­te Berichts­qua­li­tät sicher“, erklärt der LRH-Direk­tor. Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn Strei­chun­gen bzw. Ände­run­gen aus inhalt­li­cher Sicht nicht nach­voll­zieh­bar sind. Dadurch wäre es auch mög­lich, dass glei­che Sach­ver­hal­te in ver­schie­de­nen Prü­fun­gen unterschiedlich

bewer­tet wer­den, was zu einer Ungleich­be­hand­lung der Gemein­den durch die Auf­sichts­be­hör­de füh­ren kann. Aus Grün­den der Trans­pa­renz soll­te das Land den Gemein­den das Recht zu einer Stellungnahme

ein­räu­men; sie soll­te auch in den Prü­fungs­be­richt auf­ge­nom­me­nen werden.

Kein ein­heit­li­ches Mus­ter bei Strei­chun­gen; gra­vie­ren­de Män­gel bei Freistadt

„Betref­fend die Strei­chun­gen war nicht fest­stell­bar, dass alle Berich­te unsach­lich geän­dert wur­den; in die­sem Sin­ne gab es kein für alle Fäl­le gel­ten­des Mus­ter“, sagt Pam­mer. Der LRH hat rele­van­te Strei­chun­gen bzw. Ände­run­gen in den Prü­fungs­be­rich­ten über Frei­stadt (2014), St. Wolf­gang (2015), Kefer­markt (2014), Pichl bei Wels (2009), Grein (2015), Hohen­zell (2016) und Bad Kreu­zen (2005) auf Basis eines risi­ko­ori­en­tier­ten Aus­wahl­ver­fah­rens ana­ly­siert. In

Ein­zel­fäl­len zeigt sich, dass die Strei­chun­gen auf­grund unter­schied­li­cher Fak­to­ren pro­ble­ma­tisch sind. Die Ände­run­gen bzw. Strei­chun­gen im Prü­fungs­be­richt Frei­stadt waren aller­dings weit gra­vie­ren­der als in allen ande­ren Prü­fungs­be­rich­ten. So wur­den hier vie­le Berichts­tei­le erst nach der Schluss­be­spre­chung gestri­chen. „Ins­ge­samt lagen uns neun Berichts­ver­sio­nen vor; nur drei davon waren in den Akten doku­men­tiert“, erklärt der LRH-Direk­tor. Jene Strei­chun­gen, die vor der Schluss­be­spre­chung erfolg­ten, kamen zumeist im Rah­men der Qua­li­täts­si­che­rung zustande.

Dazu gab es teil­wei­se auch Erhe­bungs­feh­ler der Prü­fer, die Anlass für Ver­än­de­run­gen der Berich­te waren. Pro­ble­ma­tisch sind Ände­run­gen bzw. Strei­chun­gen, wel­che die IKD nach der Schluss­be­spre­chung — viel­fach auf­grund des nicht gerecht­fer­tig­ten Wider­spruchs der Stadt­ge­mein­de — durchführte.

„Aus unse­rer Sicht sind vie­le die­ser Ände­run­gen bzw. Strei­chun­gen sowohl in ihrer Quan­ti­tät als auch Qua­li­tät — z. B. die Beur­tei­lung der Wirt­schaft­lich­keit von Grund­ver­käu­fen – grund­sätz­lich nicht plau­si­bel“, sagt Pam­mer. Kri­tisch ist zudem, dass die IKD das für die Gemein­de­auf­sicht zustän­di­ge Mit­glied der Oö. Lan­des­re­gie­rung über den Umfang der nach der Schluss­be­spre­chung erfolg­ten Strei­chun­gen nur unzu­rei­chend infor­miert hat; aller­dings wur­de die adap­tier­te Berichts­ver­si­on auch dort nicht mehr nach­ge­prüft. (Foto: privat)

Quel­le: Ober­ös­ter­rei­chi­scher Landesrechnungshof

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