Das Recht des Erblassers den Noterben auf den halben Pflichtteil zu setzen, wurde seit dem 1.7.2001 für den Fall ausgeschlossen, dass der Erblasser die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Noterben grundlos abgelehnt hat. Diese Einschränkung kann in einem Verhalten des Erblassers begründet sein, welches dieser nach dem 1.7.2001 gesetzt hat. Minderjährige und erwachsene Noterben sind gleich zu behandeln.
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