Eine Mutter, die ihr Kind in die „Babyklappe” legt und keine ausdrückliche Zustimmung zur Adoption erteilt hat, kann sich nach mehr als sechs Monaten unbekannten Aufenthaltes melden und sich noch bis zur Entscheidung über die beim Pflegschaftsgericht beantragte Genehmigung der Adoption, gegen diese aussprechen.
Der durch diese Regelung entstehende „Schwebezustand” muss von den Wahleltern hingenommen werden.
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