Die elterliche Unterhaltspflicht kann für eine Zweitausbildung, nach abgeschlossener Berufsabbildung, dann fortbestehen, wenn das Kind ernsthafte Neigung, besondere Eignung sowie ausreichender Fleiß für die neue Ausbildung erkennen lässt und mit hoher Wahrscheinlichkeit das Kind dadurch eine Verbesserung der Erwerbschancen bekommt.
Dem Unterhaltspflichtigen muss die weitere Unterhaltsleistung, aufgrund seiner Leistungsfähigkeit zumutbar sein.
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