Schon im Jahr 2002 hat der OGH entschieden, dass der Ehegatte, bei dem die massiven Eheverfehlungen des anderen einen Leidenszustand mit Schmerzen auslösten, keine Schadenersatzansprüche gegen seinen Ehepartner geltend machen kann. Die nunmehr von einem betrogenen Ehegatten gegen den Ehebrecher erhobene Klage auf Bezahlung eines Schmerzengeldes, für den, dem Kläger, aufgrund des Ehebruches, entstandenen Leidenszustandes, wurde vom OGH ebenfalls abgewiesen.
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