Der für die geschiedene Gattin unterhaltspflichtige Mann erzielte schon während der Ehe sein Einkommen aus der Vermietung seines Liegenschaftsvermögens. Nach der Scheidung übergab er sämtliche Liegenschaften an das aus der Ehe entstammende Kind.
Im Gegenzug ließ er sich ein Ausgedinge und ein Wohnrecht einräumen. Ungeachtet der Tatsache, dass er die Übergabe damit begründet hat, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich wäre, selbst den Betrieb zu führen, wurde von allen drei Instanzen einhellig festgestellt, dass der unter- haltspflichtige Mann durch diese Vermögensweitergabe gegen den Anspannungs- grundsatz verstößt.
Dies führt für den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten zur rechtlichen Folge, dass er so behandelt wird, wie wenn er das Einkommen aus dem Liegen- schaftsvermögen noch beziehen würde.
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